– Mitglied werden beim FAL e.V.

Antrag auf Mitgliedschaft im FAL e.V. (Download PDF)

SATZUNG

des Vereins zur Förderung ökologisch-ökonomisch angemessener Lebensverhältnisse westlich des Plauer Sees – FAL e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Verein zur Förderung ökologisch-ökonomisch angemessener Lebensverhältnisse westlich des Plauer Sees„.

Er hat seinen Sitz in Ganzlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Erhalt und Wiederherstellung unserer natürlichen Umwelt
  • Erhalt und Pflege vorhandener Naturschutzgebiete
  • Sicherung von schutzwürdigen Gebieten
  • Förderung ressourcenschonender Projekte
  • Entwicklung und Durchführung sozialer Projekte
  • Erhalt und Aufbau von kulturellen und kirchlichen Einrichtungen
  • Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur beruflichen
  • Qualifizierung, Umschulung sowie zur beruflichen Um- bzw. Neuorientierug

Alle Ziele müssen in einem ausgewogenen Verhältnis aufeinander abgestimmt werden und in das Gesamtkonzept passen.

§ 3

Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der geltenden Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen werden gegen Nachweis vergütet.

 

§ 4

Mitgliedschaft im Verein

–        Mitglieder des Vereins sollen die Gemeinden des Amtes Plau am See sowie die Kirchgemeinde Gnevsdorf, Betriebe und auch Einzelpersonen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und dessen Ziele verwirklichen möchten.

–        Über die Aufnahme von Mitgliedern, schriftliche Beitrittserklärungen vorausgesetzt, entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Antrages sind dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

–        Der FAL e.V. erhebt einen Jahresbeitrag von seinen natürlichen und juristischen Mitgliedern. Dieser Beitrag darf nicht als Sachleistung erbracht werden. Die Höhe des Beitrages ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

–        Der Austritt kann nur nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

–        Der Ausschluss aus dem FAL e.V. aus schwerwiegenden Gründen kann durch den Vorstand des Vereins ausgesprochen werden. Der Ausgeschlossene muss auf seinen Wunsch hin die Gelegenheit bekommen, auf der nächsten Mitgliederversammlung dazu Stellung zu nehmen.

–        Der Beschluss der Mitgliederversammlung in dieser Frage ist dann rechtsverbindlich.

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

Sie findet mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes (mindestens 14 Tage vorher) statt. Die Einladung kann auch in Textform (E-Mail) erfolgen. Mit der Einladung ist auch die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Weitere außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründe verlangen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. a) Genehmigung des Jahresbeitrages, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
  2. b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
  3. c) Wahl der Rechnungsprüfung
  4. d) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderung
  5. e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Beschlussanträge zu den vorbezeichneten Gegenständen müssen dem/den Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform zugegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nur dann zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei 50%iger Teilnahme der Mitglieder gefasst.

Ist eine 50%ige Teilnahme nicht gegeben muss eine Wiederholungsversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder in einer zu diesem Zweck fristgemäß vor dem Termin einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8

Der Vorstand

–        Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 10 natürlichen Personen..

–        Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes (diese bilden den Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie als weitere Vorstände den Kassenwart und den 1. Beisitzer.

–        Darüber hinaus bestimmt die Mitgliederversammlung die bis zu höchstens sechs weiteren Vorstandsmitglieder für die Dauer der Wahlperiode und wählt gegebenenfalls weitere Mitglieder aus ihrer Mitte. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins oder – ohne Mitglied des Vereins zu sein – solche Personen sein, die von Gemeinden oder der Kirchengemeinde, die ihrerseits Mitglieder des Vereins sind, von diesen als für den Vorstand geeignet zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen worden sind.

–        Die Mitgliederversammlung soll bei der Wahl der bis zu höchstens 6 weiteren Vorstandsmitglieder des Vorstandes möglichst auch Vertreter der Mitgliedsgemeinden und der Kirchengemeinde berücksichtigen.

–        Die in den Vorstand gewählten Vertreter müssen die Annahme ihrer Wahl erklären. Dieses ist ausdrücklich in das Wahlprotokoll aufzunehmen.

–        Der Vorstand wird für die Dauer von 5 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

–        Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt Sitzungen des Vorstandes mit Frist von mindestens sieben Tagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform (E-Mail). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Protokollführer unterzeichnet.

–        Die Vorstandsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

§ 9

Virtuelle Beschlussfassung

Beschlüsse der Organe des Vereins (Mitgliederversammlung, und Vorstand) können abweichend von den Bestimmungen der §§ 7 und 8 auch im Wege der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung bzw. virtuellen Vorstandssitzung gefasst werden, wenn

  • sich alle jeweiligen Mitglieder der Mitgliederversammlung oder alle Vorstände an der Beschlussfassung beteiligen oder
  • zur Beschlussfassung form- und fristgemäß unter Hinweis auf die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung bzw. einer virtuellen Vorstandssitzung in der jeweiligen Einladung hingewiesen worden war.

Bei Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung bzw. einer virtuellen Vorstandssitzung muss eine Bild- und Tonübertragung erfolgen und Stimmrechtsausübungen im Wege einer elektronischen Kommunikation möglich sein. Unter den genannten Voraussetzungen können Beschlüsse auch in kombinierten Verfahren gefasst werden, insbesondere durch Kombination einer Präsenz- und einer virtuellen Mitgliederversammlung einzelner Mitglieder (bzw. einer Präsenz- und einer virtuellen Vorstandssitzung) sowie mit einer – vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen – Stimmenabgabe der anderen Mitglieder sowie durch eine Kombination verschiedener Stimmenabgabeverfahren.

§ 10

Vertretungsberechtigung und Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Beschlüsse des Vorstandes als Geschäftsführung im Innenverhältnis bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Die Vertretungsbefugnnis gemäß § 10 Ziffer 1 im Außenverhältnis bleibt unberührt.

§ 11

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  1. a) an den Verein zur Förderung des Wangeliner Gartens e. V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigslust unter 9 VR 787PCH, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

            oder

  1. a) an die Gemeinde Ganzlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ha

Die Mitgliederversammlung beschließt zusammen mit dem die Liquidation fassenden Beschluss an welche der unter a) und b) bezeichneten Körperschaften das Vermögen fallen soll. Wird kein Beschluss gefasst oder kommt dieser nicht zu Stande, fällt das Vermögen an den Verein zur Förderung des Wangeliner Gartens e. V. gemäß a).

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.12.1990 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.07.2019 neu gefasst und mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 12.11.2021 geändert und insgesamt neu gefasst.

§ 13

Finanzamt – Vereinsregister

Sofern vom Finanzamt oder vom Vereinsregister Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

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